Auszüge aus der Satzung des Kinder- und Jugendhilfswerkes e. V. Gernrode:
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke…
Darüber hinaus erstrebt der Verein Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sowie privaten Spenden.
Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen stationär und ambulant erbringen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine (des Vereins – der Verfasser) Ziele unterstützt (§ 2).
…
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr – der Verfasser) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ende des Geschäftsjahres.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8) (z. Zt. 15,— EUR per anno – der Verfasser). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden…
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jedes zweite Jahr einzuberufen; die Wahlversammlung des Vorstandes gilt als Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde… Die Mitgliederversammlung entscheidet … über:
a) Beitragsbefreiung,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehn ab 100 TEUR,
f) Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge (§5),
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.